Datum, betroffene Flughäfen und wie man Ansprüche geltend macht

Streiktermine der Air-Europa-Piloten im Mai und Juni

Für die letzte Maiwoche und die ersten Junitage wurden Streiks ausgerufen. Wie SEPLA mitgeteilt hat, sind folgende Tage betroffen:

  • 22., 23., 25., 26., 29. und 30. Mai
  • 1. und 2. Juni

Welche Flughäfen sind betroffen?

Die vom Air-Europa-Streik betroffenen Flughäfen befinden sich alle dort, wo das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Es bedeutet: Madrid, Barcelona, ​​​​​​Palma de Mallorca, Bilbao, Valencia, Ibiza, Vigo, A Coruña, Alicante, Gran Canaria und Teneriffa. Ebenso wird es Auswirkungen auf die internationalen Flüge dieser Unternehmen haben, deren Endziel einer dieser Flugplätze ist.

Was tun, wenn am Streiktag ein Flug geplant ist?

FACUA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom April 2018 vorsieht, dass Streiks der Arbeitnehmer nicht unter das Konzept der „außergewöhnlichen Umstände“ fallen, die von der Rückzahlung von Beträgen ausgenommen sind – daher die Das Unternehmen kann auch die von ihm verlangte Entschädigung nicht verweigern.

Foto: iStock

Welche Rechte haben Passagiere auf Flügen, bei denen es zu Flugplanänderungen kommt?

Änderungen der Flugpläne der Fluggesellschaft gelten als Flugannullierung und Umplanung. In diesem Fall gibt es eine Reihe von Rechten, die in Verordnung 261 aufgeführt sind und Reisende schützen. Das Unternehmen muss außerdem über die Stornierung, die Gründe und die Rechte der unterstützenden Touristen, die an Land geblieben sind, informieren. Alle Fälle und Möglichkeiten werden in diesem Bericht berücksichtigt.

Achten Sie genau auf die Hinweise der Fluggesellschaften

Als Erstes sollten Sie die Informationen der Fluggesellschaft befolgen und sich die möglichen Alternativen ansehen. Es ist auch interessant, die Stornierungsbedingungen der Unterkunft und anderer damit verbundener Produkte zu kennen, wenn es sich um eine kombinierte Reise handelt. Wenn ein Flug letztendlich annulliert wird, erinnert FACUA die Benutzer daran, dass die europäische Verordnung 261/2004 eine Entschädigungsspanne für den Fall einer Flugannullierung festlegt. In Artikel 7 der Verordnung heißt es: „Passagiere erhalten eine Entschädigung von 250 Euro für Flüge bis zu 1.500 Kilometern, 400 Euro für innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 Kilometer und für andere zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 Euro für den Rest.“ Flüge.“

Friederic Beck

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