Anwalt erklärt, warum Schumachers Status nicht erneuert wurde

Sie (die Medien) können ein, zwei, drei Monate oder Jahre nach dem Nachrichtenbericht immer wieder auf diesen Nachrichtenbericht zurückkommen und fragen: „Wie ist es jetzt?“. Und wenn wir dann gegen diese Beschwerden vorgehen wollen, müssen wir uns dem Argument der freiwilligen Selbstdarstellung stellen“, fügte er hinzu.

Der Anwalt erwähnte die Frage der „freiwilligen Selbstauskunft“, da diese ein wiederkehrendes Thema im Rechtsstreit sei, den Schumachers Familie führt, um die Offenlegung bestimmter Inhalte über den Gesundheitszustand des Deutschen zu verhindern. Er verwies darauf, dass die Familie selbst in Begleitung von Ärzten kurz nach dem Unfall Informationen über den ehemaligen Ferrari-Fahrer veröffentlicht habe.

„Grundsätzlich kann niemand die Privatsphäre für Tatsachen beanspruchen, die er selbst freiwillig der Öffentlichkeit preisgibt. In diesem Zusammenhang spricht die Rechtsprechung von der Öffnung privater Räume. Deshalb müssen wir uns in Gerichtsverfahren immer wieder mit Selbstauskunftsargumenten auseinandersetzen. Am Ende hatten wir Recht. Es wurde entschieden, dass die Aussagen auf der Pressekonferenz zu allgemein waren, als dass Spekulationen über den Gesundheitszustand nicht angestellt werden sollten. „Darüber hinaus ist es fraglich, ob solche Informationen auf Wunsch von Hunderten Journalisten, die das Krankenhaus tagelang umstellten, freiwillig zur Verfügung gestellt würden“, sagte Damm.

Der Anwalt sagte auch, er verstehe, dass Schumacher-Fans Neuigkeiten über den Deutschen erfahren wollten. Natürlich. „Aber ich glaube auch, dass die allermeisten Fans damit gut umgehen können und auch respektieren, dass der Unfall einen Prozess in Gang gesetzt hat, in dem der Personenschutz gefordert ist und nun weiterhin respektiert wird“, betonte er.

Damm verwies auch auf diejenigen, die Informationen über Schumachers Gesundheitszustand an die Presse weitergegeben hätten, etwa Jean Todt und Georg Gänswein, die sich in den letzten Jahren zu der Situation geäußert hätten. Für den Anwalt können auch Freunde und engste Personen verklagt werden, wenn sie persönliche Probleme öffentlich preisgeben.

„Wenn es sich bei der handelnden Person nicht um die betroffene Person, sondern um einen Freund oder Bekannten handelt, der personenbezogene Daten preisgibt, handelt es sich nicht um eine ‚selbstverständliche Selbstanzeige‘ im privaten Bereich. Daher können sich betroffene Personen gegen die Offenlegung solcher Informationen wehren. persönliche Lebensumstände, auch wenn die Informationen von Bekannten stammen“, so Damm abschließend.

Ricarda Lange

"Zertifizierter Analyst. Hipster-freundlicher Entdecker. Beeraholic. Extremer Web-Wegbereiter. Unruhestifter."

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert