Neues deutsches Recht

Vor wenigen Tagen ist in Deutschland das sogenannte Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz in Kraft getreten (Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz, LKSG). Dass Projekt der Bundesregierung eine wesentliche Veränderung erfahren hat Diskussionsrahmen im Parlament. Diese Ergebnisse lassen sich durch folgende These erklären:

1. Deutschland erfüllt mit diesem Gesetz seine Verpflichtungen aus dem Völker- und Europarecht. Dies ergab sich insbesondere aus Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte 2011 politisch durchgetragen Nationaler Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte2016 erlassen, sowie das Sekundärrecht der Europäischen Union (EU) (insbesondere das Richtlinie zur sozialen Verantwortung von Unternehmen 2014 und Regelungen zu sogenannten Rohstoffen in Konfliktgebieten Jahr 2017). Empfänger dieser Verpflichtung ist grundsätzlich der Staat. Die Verantwortung transnationaler Unternehmen in der Lieferkette ist jedoch zu einer autonomen und rechtsverbindlichen Unterhaltspflicht geworden. Vereinfacht lässt sich zusammenfassen, dass Unternehmen darauf achten müssen, sich nicht in grobe Menschenrechtsverletzungen oder internationale Verbrechen einzumischen (siehe dazu Beide, Pol. Verbrechen (16) 2021, 358, 367). So sprechen die UN-Leitprinzipien von der Verantwortung von Unternehmen zur „Achtung“ der Menschenrechte und der Nationale Aktionsplan von der Verpflichtung zur Wahrung der Menschenrechte für deutsche Unternehmen.

2. In diesem Fall gilt das Gesetz auf nationaler Ebene bestehende Standards auf internationaler Ebene; macht daher, wie oft behauptet wird, den deutschen Standard nicht zum internationalen Maßstab.

3. Der Grund für diese gesetzgeberische Tätigkeit auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene ist das Versagen der unternehmerischen Selbstregulierung (Compliance).

4. Im Kern geht es im Lieferkettenrecht – wie auch im LKSG – immer um die Aufsichtspflicht für grenzüberschreitend tätige Kundenunternehmen, die internationale Lieferketten betreiben, und muss daher – im Sinne der oben genannten Pflichten – beachtet werden. dass internationale Standards im Rahmen der Lieferkette nicht verletzt werden. Mit anderen Worten bezieht sich das LKSG auf die Kontrolle über ausländische Lieferanten, die das Auftraggeberunternehmen (Deutschland) im Rahmen seiner Aufsichtspflichten ausübt, und nicht auf die Auferlegung von Produktionsbedingungen, die nicht durch extraterritoriale Gesetze auf ausländische Lieferanten angewendet werden können.

5. Das Gesetz dient der Abwehr und Ahndung bestimmter Gefahren für Menschenrechte und Umwelt (§ 2 LKSG). Das heißt, es hat präventive und repressive Komponenten. Diese Ziele sollen erreicht werden (§§ 4 bis 10) durch die Einrichtung konkreter Instandhaltungsaufgaben (§ 3), insbesondere die Durchführung von Risikoanalysen (5) und die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus (8). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA, 19) hat die Einhaltung der oben genannten Unterhaltspflichten sicherzustellen; er muss nach den Kriterien pflichtgemäß oder auf Verlangen handeln (§§ 14, sowie 15-18) und kann vor allem eine Geldstrafe verhängen (§ 24).

6. Zu beachten ist insbesondere, dass das LKSG keine Erfolgshaftung, sondern nur eine Verpflichtung zur Leistung (§ 3 Abs. 1) vorsieht. Dies wurde zusätzlich zu § 3 Absatz 1 Satz 1 klargestellt, der besagt, dass das Unternehmen die oben genannten Instandhaltungspflichten „genau beachten“ soll und – gemäß dem neuen Zusatz – „mit dem Ziel, Risiken zu vermeiden oder zu minimieren Menschenrechte oder Umwelt oder um Verletzungen von Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte oder Umwelt zu beenden“.

Laut Gesetzesbegründung (vgl hier, p. 37) schreibt der Sorgfaltspflichtauftrag „eine Sorgfaltspflicht, d. h. die Pflicht zum Vorgehen: Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Ergebnisse zu garantieren, sondern die in § 3 Abs. 1 aufgeführten konkreten Schritte durchzuführen“, und durch die bedeutet, „in welchem ​​Rahmen diese konkret angemessen und angemessen sind“. Erforderlicher Handlungsspielraum „nein“ [es] starr, sondern muss anhand verschiedener Faktoren, die in 3, Absatz 2 aufgeführt sind, bewertet werden. (…) Hier ist klar: Von keinem Unternehmen kann etwas verlangt werden, was aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht unmöglich ist. also ein Verhalten, das „gegen geltendes Recht verstößt“ oder ein Verhalten, bei dem das Unternehmen an seine „Grenze kommt, weil es nicht beeinflussbar ist“ (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2) (Hervorhebung hinzugefügt) .

7. Diskussionen im Parlament haben auch zum Ausschluss bestimmter zivilrechtlicher Haftung geführt. Auch hier ist es wichtig, den genauen Wortlaut von 3, Absatz 3 zu beachten:

„Ein Verstoß gegen die in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen führt nicht zu einer zivilrechtlichen Haftung. Die unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.“

Laut Begründung (vgl hier, p. 38), wurden diese Regelungen „mit dem Ziel und Gedanken erlassen, gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine zusätzlichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken für das Unternehmen einzugehen.“ Stattdessen müsse die neue Sorgfaltspflicht „in Verwaltungsverfahren und mit rechtlichen Mitteln bei Ordnungswidrigkeiten angewandt und geahndet werden. Dies ist vor allem mit Blick auf § 823 Abs. 2 BGB zu klären. Soweit trotz der neu geschaffenen Sorgfaltspflicht eine zivilrechtliche Haftung bereits nach geltender Rechtslage begründet ist, muss diese unverändert fortgeführt und in besonders schweren Fällen deren Anwendung erleichtert werden.“ (Betonung hinzugefügt)

Bereits seine Formulierung macht deutlich, dass das LKSG nicht als Schutzgesetz (dh als zivilrechtliche Haftungsregelung im Sinne des „Schutzrechts“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB) anzusehen ist; in der Begründung wird es sogar ausdrücklich erwähnt. Folglich dürfen Haftungsansprüche höchstens in § 823 Abs. 1 (Verweis auf die zivilrechtliche Haftung für rechtswidrige Handlungen) erscheinen, folgen aber den Begründungskriterien nur „in besonders schweren Fällen“.

8. Das Gesetz unterscheidet zwischen direkten und indirekten Anbietern (§ 2 Abs. 7 und 8). Diese Unterscheidung ist – anders als der Geschäftsgegenstand des Unternehmens selbst (§ 2 Abs. 6) – in Relation zum Ziel zu sehen, die Verminderung der Verbindlichkeiten des Unternehmens zu erreichen. Nun muss bei einem indirekten Anbieter, mit dem das Kundenunternehmen in keinem Vertragsverhältnis steht (§ 2 Abs. 7 ec), das Unternehmen bestimmte Vorkehrungen nur dann treffen, wenn es „Grundkenntnisse“ von der Rechtsverletzung hat ( 9, Absatz 3).

9. Tatsächlich erscheinen die letzten drei Punkte im Zusammenhang mit internationalen Regelungen problematisch. Diese Bestimmung wird in naher Zukunft in der (neuen) EU-Richtlinie konkretisiert. Hierzu hat das Europäische Parlament (EP) am 10. März 2021 a Anregung in diesem Fall wurde es mit 504 von 695 Stimmen angenommen. Allerdings werden die Vergleiche in den verfügbaren Charts angeboten hier zeigt, dass die LKSG in mehrfacher Hinsicht hinter dem Vorschlag stand. Daher ist davon auszugehen, dass nach Verabschiedung der oben genannten Richtlinien Anpassungen vorgenommen werden sollten.

*Kai Both ist Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, Völkerstrafrecht und Völkerrecht an der Georg-August-Universität Göttingen (GAU). Darüber hinaus ist er Richter am Sondergerichtshof des Kosovo, Den Haag, und Berater (amicus curiae) der Sondergerichtsbarkeit für den Frieden von Kolumbien. Übersetzung aus dem Deutschen, veröffentlicht in Verfassungsblog am 08.3.2021, von Gustavo Urquizo, LL.M und Doktorand an der GAU; Rezension des Autors.

Lora Kaiser

"Unternehmer. Preisgekrönter Kommunikator. Autor. Social-Media-Spezialist. Leidenschaftlicher Zombie-Praktiker."

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert